Meine Steuern
Menu
27.01.2023

Rund um die Steuererklärung 2022

Aktivierungsschreiben und Formulare

Wie jedes Frühjahr werden bald die Steuererklärungen 2022 verschickt.

  • Die Aktivierungsschreiben für die Online-Steuererklärung werden bis 17. Februar 2023 zugestellt.
  • Steuerkundinnen und Steuerkunden, die im 2021 ihre Steuererklärung mittels Papierformularen eingereicht haben, erhalten zusätzlich zum Aktivierungsschreiben die Papierformulare.
  • Wie gewohnt können Sie die Steuererklärung 2022 online unter steuerportal.nw.ch ausfüllen und mit den geforderten Belegen elektronisch einreichen. Wenn Sie umfangreiche Papierbelege haben, können Sie diese per Post an das Kantonale Steueramt, ScanCenter, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans, einreichen.

Frist zur Einreichung

Die generelle Frist zur Einreichung der Steuererklärung ist der 31. März 2023. Es gelten folgende abweichende Fristen:

  • 30. Juni 2023: Selbständigerwerbende und juristische Personen, sowie steuerpflichtige Personen mit professionellen Steuervertretungen
  • 30. September 2023: Steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz im Kanton

Das für Sie massgebliche Datum ist auf Ihrem Aktivierungsschreiben aufgedruckt.

Ist Ihnen die Einreichung nicht bis zu diesem Datum möglich, können Sie unter steuern-nw.ch/services/fristerstreckung eine Fristerstreckung bis maximal 31. Dezember 2023 erfassen. Die Richtlinie „Frist zur Einreichung der Steuererklärung“ wurde entsprechend angepasst.

Wichtige Änderungen ab Steuerperiode 2022

  • Steht Ihnen ein Geschäftsfahrzeug für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und weitere private Fahrten zur Verfügung, so ist dies als Einkommen steuerbar. Als Wert der privaten Nutzung gelten seit 2022 monatlich 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises bzw. mindestens 150 Franken pro Monat. Die steuerlich abziehbaren Fahrkosten für den Arbeitsweg (Berufskosten) sind in dieser Pauschale bereits berücksichtigt, so dass in der privaten Steuererklärung keine Fahrkosten mehr geltend gemacht werden können.
  • Für die kostenlose private Unterbringung bedürftiger schutzsuchender Personen richtet der Kanton eine Mietkostenentschädigung aus. Diese Entschädigung wird nicht besteuert.
  • Bisher war der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig. Ab dem Steuerjahr 2022 ist es der Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben. Bei einem Todesfall im Kanton Nidwalden können nur noch die im Kanton Nidwalden wohnhaften Erbinnen und Erben die Verrechnungssteuer im Kanton Nidwalden zurückfordern. Die ausserhalb des Kantons Nidwalden wohnhaften Erbinnen und Erben können die Verrechnungssteuer in ihrer persönlichen Steuererklärung an ihrem Wohnsitz separat zurückzufordern.

 

© Kantonales Steueramt Nidwalden, 2024