Bislang ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers oder der Erblasserin für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unverteilter Erbschaften an die Erbinnen und Erben zuständig (Art. 59 Abs. 2 Verrechnungssteuerverordnung). Dazu ist der gemeinsame Erbenantrag (Formular S-167) zur Beurteilung und Rückerstattung einzureichen.
Neu ist die Rückerstattung von Verrechnungssteuern direkt durch die Erben zu beantragen. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen (Erbenverzeichnis mit sämtlichen Zins- und Dividendenabrechnungen, bei Erbteilung Erbteilungsvertrag). Zuständig ist der jeweilige Wohnsitzkanton der Erben. Die Deklaration der unverteilten Erbschaft erfolgt weiterhin mittels Fragebogen für Erbengemeinschaften in der persönlichen Steuererklärung.
Die neue Regelung gilt für mit der Verrechnungssteuer belastete Erträge mit Fälligkeit ab 1. Januar 2022.
Für Fragen steht Ihnen das Kantonale Steueramt Nidwalden, Abteilung Wertschriftenkontrolle, Tel. 041-618 71 88, gerne zur Verfügung.