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Erstmalig steuerpflichtig

Diese persönliche Steuerpflicht ab Volljährigkeit ist umfassend und gilt ab Beginn des Jahres, in dem die Jugendlichen ihren 18. Geburtstag feiern.

Der Eintritt in die Volljährigkeit hat in jedem Fall eine getrennte Veranlagung zur Folge. Diese persönliche Steuerpflicht ab Volljährigkeit ist umfassend und gilt ab Beginn des Jahres, in dem die Jugendlichen ihren 18. Geburtstag feiern. Diese Steuerpflicht erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie bereits eine Erwerbstätigkeit ausüben – auf sämtliche Einkünfte, beispielsweise auch auf Vermögenserträge (wie Bankzinsen) sowie auf das allfällige Vermögen, welche bis anhin dem steuerbaren Einkommen bzw. Vermögen der Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wurden.

Daraus folgt, dass die betreffende Person bei Volljährigkeit persönlich und unbeschränkt steuerpflichtig wird, auch wenn sie kein Erwerbseinkommen erzielt.

Viele Antworten auf Fragen rund um das Ausfüllen der ersten Steuererklärung finden sich unter:

steuern-easy.ch

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