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Nachdeklaration

Nachsteuern

Als Nachforderung von nicht oder zu wenig veranlagten Steuern dienen die Nachsteuern der Schadloshaltung des Gemeinwesens für einen erlittenen Steuerausfall. Die Nachsteuern haben keine Straffunktion.

Straflose Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Zeigt ein Steuerpflichtiger die eigene Hinterziehung selber an, so wird er beim ersten Mal für die Steuerhinterziehung nicht bestraft. Es werden nur die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefordert.

Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Straflosigkeit einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten, und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt und auch alles unternimmt, um die Nachsteuern zu bezahlen.

Die Wirkung der straflosen Selbstanzeige wird zudem auf alle an einer Steuerhinterziehung Teilnehmenden ausgedehnt. Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende können unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Durch die vereinfachte Nachbesteuerung wurde die Frist zur Erhebung der Nachsteuer auf Einkünften und Vermögen verkürzt, die der Erblasser nicht deklariert hat.

Massgebend sind nicht mehr die letzten zehn, sondern nur noch die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden. Davon können Erben profitieren, welche die Steuerhinterziehung des Erblassers unverzüglich offenlegen und ihre Mitwirkungspflicht erfüllen.

Diese ist insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars gefragt. Auch greift die vereinfachte Nachbesteuerung nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis vom hinterzogenen Vermögen oder Einkommen hatten.

Nachsteuern

Als Nachforderung von nicht oder zu wenig veranlagten Steuern dienen die Nachsteuern der Schadloshaltung des Gemeinwesens für einen erlittenen Steuerausfall. Die Nachsteuern haben keine Straffunktion.

Die Nachsteuern setzen kein schuldhaftes Verhalten der steuerpflichtigen Person voraus. Rechtfertigungsgründe, die einen Verzicht auf die Erhebung der Nachsteuern begründen könnten, beispielsweise eine finanzielle Notlage, sind nicht von Bedeutung.

Haben Sie spezifische Fragen? – Wir sind für Sie da.

Tamara Häring Veranlagungsexpertin Telefon +41 41 618 71 25
Julia Ott Veranlagungsexpertin Telefon +41 41 618 71 92
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