Die steuerliche Bewertung von Wertpapieren erfolgt in der Regel mittels Schlusskurs des letzten Börsentages im Monat Dezember oder bei nicht kontierten Wertpapieren nach dem Verkehrswertprinzip. Der Steuerwert von kotierten Wertpapieren kann somit vom Depot- oder Steuerverzeichnis der Bank übernommen werden. Diese Steuerwerte sind auch in der amtlichen Steuerkursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) enthalten.
Bei Wertpapieren in ausländischer Währung sind für die Umrechnung des ausländischen Kurswertes in Schweizer Franken die in der amtlichen Steuerkursliste aufgeführten Devisen- bzw. Wertschriftenkurse anzuwenden.
Nicht kotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert anzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann, unter Vorbehalt der Berichtigung durch die Veranlagungsbehörde, vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt werden. Die amtliche Bewertung richtet sich nach dem Kreisschreiben 28 für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere der Schweizerischen Steuerkonferenz.