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Steuerbezug & Verzinsung

Die jährlich wiederkehrenden Kantons- und Gemeindesteuern der natürlichen wie auch der juristischen Personen sind ab dem Jahr 2021 jeweils per 31. Dezember zu bezahlen (Art. 235 & 237 StG NW).

Die direkten Bundessteuern werden am 1. März des dem Steuerjahr folgenden Jahr zur Zahlung fällig, zahlbar innert 30 Tagen.

Der Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern wie auch der Direkten Bundessteuer erfolgt im ganzen Kanton zentral durch die Finanzverwaltung Nidwalden.

 

Vorauszahlungs- und Ausgleichszins

Der Vorauszahlungs- wie auch der Ausgleichszins werden seit dem Jahr 2021 für die natürlichen und juristischen Personen gleich angewendet.

Für Zahlungen für die Kantons- und Gemeindesteuern welche vor dem 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres geleistet werden, wird dem Steuerkunden ein Vorauszahlungszins ab Gutschriftsdatum gutgeschrieben (Art. 235a StG NW). Die Höhe des Vorauszahlungszinses wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Ab dem Steuerjahr 2021 wird auf dem Differenzbetrag zwischen einbezahltem Betrag per 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres und der definitiven Steuerrechnung ein Ausgleichszins zu Gunsten (der einbezahlte Betrag ist grösser als der definitive Rechnungsbetrag) oder zu Lasten (der einbezahlte Betrag ist kleiner als der definitive Rechnungsbetrag) des Steuerkunden verrechnet. Die Höhe des Ausgleichzinses wird durch den Regierungsrat festgesetzt. Derselbe Zinssatz gilt auch für nicht bezahlte provisorische Steuern.

Ein Rechtsmittel gegen die Berechnung des Ausgleichzinses steht nicht zur Verfügung. Entsprechende Einwendungen können nur im Steuerbezugsverfahren bzw. im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.

Verzugszinsen

Für verspätet bezahlte Kantons- und Gemeindesteuern, sowie für verspätet bezahlte Direkte Bundessteuern wird ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum der letzten Schlussrechnung ein Verzugszins erhoben.

Zinssätze bei der direkten Bundessteuer sowie den Kantons- und Gemeindesteuern

Zinssätze (pdf) Neues Bezugs- und Zinssystem (pdf)

Merkblatt Gesuch Steuererlass

Merkblatt Steuererlass 2022 (pdf)

Haben Sie spezifische Fragen? – Wir sind für Sie da.

Finanzverwaltung Abteilung Steuerbezug Telefon 041 618 71 44
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