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Personengesellschaft

Die Kollektivgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden.

Eine Kollektivgesellschaft beginnt durch den Eintrag ins Handelsregister und den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zu existieren, wobei letzterer freiwillig (aber sehr empfehlenswert) ist und die Geschäftsanteile wie auch die Erfolgsbeteiligung regelt.

Eine Kollektivgesellschaft umfasst zwei oder mehrere natürliche Personen, die als Gesellschafter amtieren.

Eine Kollektivgesellschaft, deren Umsatz weniger als CHF 500’000 beträgt, muss mindestens eine vereinfachte Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.

Eine Kollektivgesellschaft, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 erzielt hat, ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (OR 957 ff.) definierten Regeln verpflichtet.

Als Unternehmen an sich ist die Kollektivgesellschaft nicht steuerpflichtig, jedoch werden die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufgrund ihres Lohnes, des allfälligen Gewinnanteils, der Eigenkapitalzinsen und ihres Vermögens direkt besteuert.

Publikationen Handelsregisteramt

Einkommenssteuer

Steuergesetz Kanton Nidwalden

Steuergesetz 2020 (pdf)

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