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Verrechnungssteuer

Die Erhebung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965. Privatpersonen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 VStG).

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund der im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuerdeklaration eingetragenen Erträge auf der Seite A.

Der Verrechnungssteuersatz für Kapitalerträge und Lotteriegewinne beträgt 35 %.

Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist derjenige Kanton, in welchem der/die Steuerpflichtige per 31. Dezember (oder bis Wegzug ins Ausland) seinen Wohnsitz hatte.

Die Erhebung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965. Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 VStG).

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschriften der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 VStG).

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 VStG).

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt im Kanton Nidwalden grundsätzlich durch Verrechnung mit ausstehenden Steuern (in der Regel mit der provisorischen Steuerrechnung für das laufende Jahr).

 

Verrechnungssteuer in Erbfällen

Verrechnungssteueransprüche sowie die übrigen Vermögenserträge aus unverteilten Erbschaften sind von den Erben in einer gemeinsamen Eingabe – für Fälligkeiten ab Todestag bis zum Teilungsdatum – mit Formular S-167 NW (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen inkl. Wertschriftenverzeichnis) der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Zuständig ist derjenige Kanton, in welchem der Erblasser bis zu seinem Tod seinen Wohnsitz hatte.

Änderung bezüglich dem Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (S-167) per 1. Januar 2022

Bislang ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers oder der Erblasserin für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unverteilter Erbschaften an die Erbinnen und Erben zuständig (Art. 59 Abs. 2 Verrechnungssteuerverordnung). Dazu ist der gemeinsame Erbenantrag (Formular S-167) zur Beurteilung und Rückerstattung einzureichen.

Neu ist die Rückerstattung von Verrechnungssteuern direkt durch die Erben zu beantragen. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen (Erbenverzeichnis mit sämtlichen Zins- und Dividendenabrechnungen, bei Erbteilung Erbteilungsvertrag). Zuständig ist der jeweilige Wohnsitzkanton der Erben. Die Deklaration der unverteilten Erbschaft erfolgt weiterhin mittels Fragebogen für Erbengemeinschaften in der persönlichen Steuererklärung.

Die neue Regelung gilt für mit der Verrechnungssteuer belastete Erträge mit Fälligkeit ab 1. Januar 2022.

Haben Sie spezifische Fragen zur Verrechnungssteuer?

Erich Ferrari Leiter Abt. Wertschriftenkontrolle Telefon +41 41 618 71 21
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