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Partnerschaft, Heirat, Familie, Scheidung

Bei Heirat erfolgt eine gemeinsame Veranlagung der Einkommen beider Ehegatten (Familienbesteuerung) ab Beginn des Steuerjahres, in dem sie geheiratet haben.

Die Scheidung und die gerichtliche Trennung der Ehe haben eine getrennte Veranlagung zur Folge, und zwar für das ganze Jahr, in dem die Scheidung oder Trennung erfolgt ist.

Heirat

Bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt eine gemeinsame Veranlagung der Einkommen beider Ehegatten (Familienbesteuerung) ab Beginn des Steuerjahres, in dem sie geheiratet haben.

Für Personen in eingetragener Partnerschaft gelten die gleichen steuerrechtlichen Bestimmungen.

Für die Ermittlung des Steuersatzes wird bei verheirateten oder eingetragener Partnerschaft das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.85 geteilt.

Scheidung

Auf Bundesebene sowie für den Kanton haben die Scheidung und die gerichtliche Trennung der Ehe eine getrennte Veranlagung zur Folge, und zwar für das ganze Jahr, in dem die Scheidung oder Trennung erfolgt ist.

Die Beteiligten gelten also steuerrechtlich ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres als geschieden oder getrennt, auch wenn sie beispielsweise erst am 31. Dezember geschieden worden sind oder sich getrennt haben.

Dasselbe gilt auch bei bloss tatsächlicher Trennung der Ehegatten (d.h. ohne Gerichtsurteil), sofern diese von Dauer ist. Die Auflösung oder tatsächliche Trennung einer eingetragenen Partnerschaft hat die gleichen Wirkungen.

Haben Sie spezifische Fragen? – Wir sind für Sie da.

Abteilung Natürliche Personen Telefon 041 618 71 27
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