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Einzelfirma

Das Einzelunternehmen eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit der inhabenden Person in Verbindung stehen. Oft entscheiden sich Architekten, Handwerker, Ärzte, Anwälte und lokale Handelsfirmen für die Rechtsform des Einzelunternehmens.

Beim Einzelunternehmen ist eine natürliche Person alleinige Geschäftsinhaberin respektive alleiniger Geschäftsinhaber.

Die natürliche Person muss von den Sozialversicherungen als selbstständig erwerbend anerkannt sein. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse am Geschäftssitz der Unternehmung beantragt werden.

Zur Gründung eines Einzelunternehmens ist kein Kapitaleinsatz erforderlich, d.h. es braucht kein Mindestkapital. Gewinn- und Verlustrisiko liegen voll bei der Inhaberin respektive dem Inhaber des Einzelunternehmens.

Ein Einzelunternehmen, dessen Umsatz weniger als CHF 500’000 beträgt, muss mindestens eine Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.
Ein Einzelunternehmen, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 erzielt hat, ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (OR 957 ff.) definierten Regeln verpflichtet.

Inhaberinnen und Inhaber eines Einzelunternehmens sind gesamthaft für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäftlichem und privatem Bereich steuerpflichtig.

Publikationen Handelsregisteramt

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