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Verrechnungssteuer

Die Rückforderung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen erfolgt für juristische Personen und kaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mittels Formular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung Bern.

Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen von kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen müssen mit dem Formular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, geltend gemacht werden.

Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Formular 25) direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. Die einzelnen Gesellschafter haben die anteilsmässigen Erträge und das Kapital im persönlichen Wertschriftenverzeichnis auf der Seite B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) aufzuführen, da die Verrechnungssteuer direkt an die einfache Gesellschaft rückerstattet wird.

Die Erhebung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965.

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 VStG).

Haben Sie spezifische Fragen? – Wir sind für Sie da.

Erich Ferrari Leiter Abt. Wertschriftenkontrolle Telefon +41 41 618 71 21
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